Die Aufgaben & Ziele
Der Zweck
Betreiberkonzept
Die Satzung
Der Vorstand
Der Hafen
Aufnahmeantrag
Die Satzung der Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e.V.
   
 

Präambel
Mit der Gründung des Deutschen Schiffahrtsmuseums in Bremerhaven hat die Pflege maritimer Kultur eine besonders wichtige Bedeutung erhalten, die sich auch auf die technikgeschichtliche Entwicklung des Schiffbaus und der Schifffahrt bezieht. Im Juni 1990 wurde deshalb der Dampf-Eisbrecher „Wal“ erworben, um am traditionsreichen Schiffbau-Standort Bremerhaven die Geschichte der Dampf-Schifffahrt zu dokumentieren. Der Dampfer „Wal“ soll hierbei die Aufgabe haben, als aktiv betriebenes Museumsschiff innerhalb eines Fördervereins die Geschichte der Dampf-Antriebe als wichtige Epoche der Schifffahrt und traditioneller Seemannschaft zu pflegen. Deshalb wird der Förderverein gegründet, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e.V., Verein zum Erhalt und Betrieb historischer Wasserfahrzeuge.“ (2) Der Sitz des Vereins ist Bremerhaven. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e.V. ist die Pflege maritimer Kultur bei Wiederherstellung und Infahrthaltung traditioneller Schiffe und historischer Wasserfahrzeuge förderlich mitzuwirken sowie seemännisches Gedankengut, traditionelle Seemannschaft, Begegnungen mit anderen Menschen und Kulturkreisen, Toleranz und das Erlebnis der Gemeinschaft zu vermitteln. Dies geschieht vor dem Hintergrund der schifffahrts- und schiffbaugeschichtlichen Bedeutung der Stadt Bremerhaven für die Region der deutschen Nordseeküste und des Unterweserraumes.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die fördernde Mitgliedschaft ist jeder natürlichen und juristischen Person möglich. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht und können keine Vereinsämter wahrnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur für natürliche Personen möglich. Ein Ehrenmitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden - hat jedoch volles Stimmrecht. (2) Über Anträge zur Gewährung der Mitgliedschaft, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann vom Mitglied mit vierwöchiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied a) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten erheblich schädigt, b) trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen Beschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Schifferrat. Die Amtsführung in den Organen ist ehrenamtlich. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung bewilligen.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt im besonderen über folgende Angelegenheiten: a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, b) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, c) Feststellung des Haushalts und Festsetzung der Beiträge, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl der Rechnungsprüfer, f) Beschwerden über den Ausschluss von Mitgliedern, g) Satzungsänderungen, ausgenommen eine Änderung des Vereinszwecks, h) Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einladung zu den Mitgliederversammlungen ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. (3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (4) Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht mündlich. Sollten sie bei ihrer Prüfung schwerwiegende Mängel in der Haushaltsführung feststellen, so stellen sie dem Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Jahresversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet einmal im Jahr statt und zwar möglichst vor Ablauf des ersten Quartals eines Kalenderjahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand hat sie einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt.(2) Die Einberufung geschieht schriftlich durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder den Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann das zuständige Vorstandsmitglied auch mit einer Frist von 24 Stunden schriftlich, telegrafisch oder telefonisch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. (3) Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge auch mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins handelt. (4) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. (2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem Schatzmeister und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern für auf die Arbeit des Vereins und das Schiff bezogenen Arbeitsbereiche. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll 8 nicht übersteigen. (3) Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Geschäftsführer).

Der Vorstand kann einen Schiffsrat bilden und ihm im Rahmen der Vereinszwecke besondere Aufgaben zuweisen.

§ 8 Haushaltsführung, Beiträge
(1) Zu Beginn eines Geschäftsjahres vor Abhaltung der Jahresversammlung hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. (2) Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen. (3) Der Jahresbeitrag beträgt bis zu einer Neufestsetzung durch die Jahresversammlung für ordentliche Mitglieder mindestens 52,-- Euro für Familienmitglieder, bestehend aus Ehemann und Ehefrau, mindestens 77,-- Euro für Kinder, Jugendliche, Studenten, Auszubildende bis 28 Jahre mindestens 26,-- Euro, für fördernde Mitglieder mindestens 48,-- Euro. Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden. Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.

§ 9 Gemeinnützigkeit
Der Verein wird sich um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein bemühen.

§ 10 Auflösung
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an die Stiftung Deutsches Schiffahrtsmuseum in Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bremerhaven, März 2002